In Bezug auf den fehlenden intrathekalen Antikörpernachweis führte er aus, dass bei der Abklärung 1996 die entsprechenden Untersuchungen nicht gemacht worden seien und dass die Aussagekraft eines solchen Nachweises in der aktuellen medizinischen Literatur verneint werde. Auch die fehlenden Marklagerveränderungen seien gemäss Fachliteratur kein Hinweis darauf, dass keine Lyme–Borreliose vorliege. Die ablaufende 63 B. Gerichtsentscheide 2238