Er beurteilte den Krankheitsverlauf als typisch für eine Lyme–Borreliose. Dass der Beschwerdeführer auf die antibiotische Behandlung nur vorübergehend angesprochen habe, erklärte er damit, dass damit nur der akut entzündliche Anteil habe beseitigt werden können, nicht jedoch die chemisch/immunologischen Vorgänge, welche zum fortgeschrittenen Krankheitsstadium II oder III geführt hätten. In Bezug auf den fehlenden intrathekalen Antikörpernachweis führte er aus, dass bei der Abklärung 1996 die entsprechenden Untersuchungen nicht gemacht worden seien und dass die Aussagekraft eines solchen Nachweises in der aktuellen medizinischen Literatur verneint werde.