Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Stellungnahme nicht den Sachverhalt selbst, sondern lediglich dessen Beurteilung betrifft. Es kann zudem dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte diese Stellungnahme früher einreichen können, da erst mit dem Einspracheentscheid klar wurde, dass sich der Unfallversicherer in seinem Entscheid nur auf das Gutachten R. W. stützt. In der Stellungnahme vom 8. Juli 2003 fasste Dr. med. N. S. die Feststellungen und Begründungen seiner früheren Berichte zusammen und nahm zum Gutachten R. W. Stellung. Er beurteilte den Krankheitsverlauf als typisch für eine Lyme–Borreliose.