7. Dr. med. N. S. begründete in seinen Stellungnahmen das Vorliegen der Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den vorliegenden Beschwerden. Er verfasste am 8. Juli 2003 eine Stellungnahme zum Gutachten R. W. und zum Einspracheentscheid, welche der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einreichte. Die Unfallversicherung B. beantragte, diesen Bericht aus dem Recht zu weisen, da für die richterliche Beurteilung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Stellungnahme nicht den Sachverhalt selbst, sondern lediglich dessen Beurteilung betrifft.