5. Ausgehend von der Tatsache, dass ein Zeckenbiss im Mai 1995 stattgefunden hat, stellt sich die Frage, ob die Beschwerden, unter denen A. seit 1996 leidet, Folgen dieses Zeckenbisses sind. Zu dieser Frage nach der natürlichen Kausalität liegen verschiedene medizinische Stellungnahmen und Berichte vor. Das Gutachten von Prof. Dr. med. R. W. vom Universitätsspital Zürich vom 21. Mai 2002 wurde von der Versicherung B. mit Zustimmung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, nachdem Berichte von Dr. med. N. S. vorlagen, welche die Kausalität mit dem Zeckenbiss bejahten und andererseits Berichte von Dr. med. W. vom 30. April 1999 und von Prof. Dr. med.