vom März 2000 den Krankenversicherer informiert, dass A. im Mai 1995 von einer Zecke gebissen worden sei. Aufgrund dieser Akten ist davon auszugehen, dass A. im Mai 1995 tatsächlich von einer Zecke gebissen worden ist. Diese Tatsache kann durch die Ausführungen der B im Schriftenwechsel nicht mehr in Frage gestellt werden. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Übertragung der Lyme-Borreliose durch Zeckenbiss als Unfall zu qualifizieren (BGE 122 V 241). 5. Ausgehend von der Tatsache, dass ein Zeckenbiss im Mai 1995 stattgefunden hat, stellt sich die Frage, ob die Beschwerden, unter denen A. seit 1996 leidet, Folgen dieses Zeckenbisses sind.