die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt nicht. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist anhand der medizinischen Unterlagen zu prüfen (BGE 112 V 32). 4. Die Unfallversicherung B. erachtet es als nicht erwiesen, dass ein Unfallereignis vorliegt, d.h. dass A. überhaupt von einer Zecke gebissen worden sei, da der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage sei, das Jahr des Ereignisses (1994 oder 1995) eindeutig anzugeben. In den Akten finden sich Hinweise auf einen Zeckenbiss, allerdings mit widersprüchlicher Datierung: