Aus den Erwägungen: 3. Strittig ist die Frage, ob die gesundheitlichen Probleme, an denen A. seit 1996 leidet, Folgen eines Zeckenbisses sind, für welche die Unfallversicherung gegebenenfalls Versicherungsleistungen schuldet. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden bzw. den geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 115 V 142).