Beim Beschwerdeführer A. traten ab 1995 verschiedenartige gesundheitliche Beschwerden auf, für die er einen Zeckenbiss verantwortlich machte. Im April 1996 wurde eine Borreliose bei Lyme- Disease und Verdacht auf Neuroborreliose diagnostiziert. Im Januar 1998 wurde der Sachverhalt dem Versicherer als Unfall gemeldet. Es folgten internistische, neurologische und neuropsychologische Abklärungen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes. Die Unfallversicherung B. verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2003 ihre Leistungspflicht. 60 B. Gerichtsentscheide 2238