Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die in der Beschwerdeantwort postulierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes führen, kann nicht zutreffen. Der Schuldner wird nämlich im Arrestbewilli- gungs- und damit auch im Sicherstellungsverfahren nicht angehört. Er erhält erst beim Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt Kenntnis vom Arrestbefehl resp. der Sicherstellungsverfügung (AR GVP 14/2002 Nr. 3417). Würde der Schuldner vorgängig angehört, wäre es ihm möglich, die Arrestgegenstände noch vor dem Vollzug des Arrestes beiseite zu schaffen.