gungs- und damit auch im Sicherstellungsverfahren nicht angehört. Er erhält erst beim Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt Kenntnis vom Arrestbefehl resp. der Sicherstellungsverfügung (AR GVP 14/2002 Nr. 3417). Würde der Schuldner vorgängig angehört, wäre es ihm möglich, die Arrestgegenstände noch vor dem Vollzug des Arrestes beiseite zu schaffen. Nachdem die steuerpflichtige Person am Verfahren, das zur Sicherstellungsverfügung führt, nicht beteiligt ist, kann sie auch keine Mitwirkungspflicht treffen. VGP 22.04.2004 2238