im Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der sicherzustellenden Steuerforderungen erheblich seien, so liege darin eine Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. 2. Die Sicherstellungsverfügung gilt nach Art. 220 des Steuergesetzes (StG, bGS 730) als Arrestbefehl im Sinne von Art. 273 SchKG (SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die in der Beschwerdeantwort postulierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes führen, kann nicht zutreffen. Der Schuldner wird nämlich im Arrestbewilli-