Aus den Erwägungen: 1. Die zur Vernehmlassung eingeladene Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 19. April 2004 Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gestützt auf Art. 219 StG auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen könne, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz habe oder wenn die Bezahlung der von dieser geschuldeten Steuer als gefährdet erscheine. Die Gefährdung müsse aufgrund feststellbarer Sachverhaltselemente und Indizien lediglich als glaubhaft erscheinen.