Selbst wenn von einer Auskunft oder Zusicherung auszugehen wäre, seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung nicht gegeben (Erw. 4.5). Vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass die Verträge tatsächlich erst nach dem 2. Oktober 1993 geschlossen wurden, so sei die angebliche Vertrauensgrundlage für die vorgenommenen Dispositionen in der Tat nicht kausal. Im Übrigen sei die Stellungnahme vom 2. Oktober 1993 nicht hinreichend konkret, um überhaupt eine bestimmte Erwartung zu begründen (Erw. 4.6). 2237