B. Gerichtsentscheide 2237 gung zum Vornherein nicht zugänglich sei. Um sicher zu sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Situation offen legen und eine Auskunft auf Grund der konkreten (im Juni 1993 geschlossenen) Lizenzverträge einverlangen müssen (Erw. 4.4). Selbst wenn von einer Auskunft oder Zusicherung auszugehen wäre, seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung nicht gegeben (Erw.