B. Gerichtsentscheide 2237 gung zum Vornherein nicht zugänglich sei. Um sicher zu sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Situation offen legen und eine Auskunft auf Grund der konkreten (im Juni 1993 geschlossenen) Lizenzverträ- ge einverlangen müssen (Erw. 4.4). Selbst wenn von einer Auskunft oder Zusicherung auszugehen wäre, seien vorliegend die Vorausset- zungen für eine Bindungswirkung nicht gegeben (Erw. 4.5). Vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass die Verträge tatsäch- lich erst nach dem 2. Oktober 1993 geschlossen wurden, so sei die angebliche Vertrauensgrundlage für die vorgenommenen Dispositio- nen in der Tat nicht kausal. Im Übrigen sei die Stellungnahme vom 2. Oktober 1993 nicht hinreichend konkret, um überhaupt eine bestimm- te Erwartung zu begründen (Erw. 4.6). 2237 Steuersicherung. Im Verfahren, das zur Sicherstellungsverfügung führt, wird die steuerpflichtige Person nicht angehört und ist nicht mit- wirkungspflichtig; Art. 219 StG Aus den Erwägungen: 1. Die zur Vernehmlassung eingeladene Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 19. April 2004 Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gestützt auf Art. 219 StG auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicher- stellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen könne, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz habe oder wenn die Bezahlung der von dieser geschuldeten Steuer als gefährdet erscheine. Die Gefährdung müsse aufgrund fest- stellbarer Sachverhaltselemente und Indizien lediglich als glaubhaft erscheinen. Für die Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes und der sicherzustellenden Steuerforderung führen, sei nach der allgemeinen Beweislastregel das die Sicherstel- lung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet. Bei der Feststellung dieser Tatsachen habe jedoch der Steuerpflichtige mitzuwirken, denn er habe grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am bes- ten Bescheid wisse. Wirke er nicht mit und blieben deshalb Tatsachen 59 B. Gerichtsentscheide 2238 im Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der sicherzustellenden Steuerforderungen erheblich seien, so liege darin eine Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. 2. Die Sicherstellungsverfügung gilt nach Art. 220 des Steuerge- setzes (StG, bGS 730) als Arrestbefehl im Sinne von Art. 273 SchKG (SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die in der Beschwerdeantwort postulierte Mitwirkungs- pflicht der steuerpflichtigen Person bei der Feststellung der Tatsa- chen, die zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes führen, kann nicht zutreffen. Der Schuldner wird nämlich im Arrestbewilli- gungs- und damit auch im Sicherstellungsverfahren nicht angehört. Er erhält erst beim Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt Kenntnis vom Arrestbefehl resp. der Sicherstellungsverfügung (AR GVP 14/2002 Nr. 3417). Würde der Schuldner vorgängig angehört, wäre es ihm möglich, die Arrestgegenstände noch vor dem Vollzug des Arrestes beiseite zu schaffen. Nachdem die steuerpflichtige Per- son am Verfahren, das zur Sicherstellungsverfügung führt, nicht betei- ligt ist, kann sie auch keine Mitwirkungspflicht treffen. VGP 22.04.2004 2238 Unfallversicherung. Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis (Zeckenbiss) und dem eingetretenen Gesundheits- schaden. Beim Beschwerdeführer A. traten ab 1995 verschiedenartige ge- sundheitliche Beschwerden auf, für die er einen Zeckenbiss verant- wortlich machte. Im April 1996 wurde eine Borreliose bei Lyme- Disease und Verdacht auf Neuroborreliose diagnostiziert. Im Januar 1998 wurde der Sachverhalt dem Versicherer als Unfall gemeldet. Es folgten internistische, neurologische und neuropsychologische Abklä- rungen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes. Die Un- fallversicherung B. verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2003 ihre Leistungspflicht. 60