Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. April 2005 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (2P.284/2004). Es hat im Wesentlichen festgestellt, dem Kanton Appenzell A.Rh könne nicht verwehrt sein, eine solche "aktive" Lizenzverwertung nicht mehr zu privilegieren (Erw. 3.4). Ferner könne die knappe Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung vom 2. Oktober 1993 nicht als verbindliche "Einigung" aufgefasst werden, zumal sie sich auf eine Rechtsfrage bezog, die als solche einer Eini- 58 B. Gerichtsentscheide 2237