die Beschwerdeführerin hat ihre nicht wieder rückgängig zu machenden vertraglichen Dispositionen offenkundig nicht (erst) im Vertrauen auf die von der Steuerverwaltung später erhaltenen Auskünfte getroffen. Zudem war für die schon damals durch einen Steuerexperten vertretene Beschwerdeführerin erkennbar, dass der betreffende Steuerkommissär eine (im übrigen sehr allgemein gehaltene) Aktennotiz fälschlicherweise als mit der Richtlinie'93 übereinstimmend bestätigt hat]. VGer 24.03.2004