Namentlich weil die Beschwerdeführerin sich bereits im Juni 1993 durch den Abschluss der sog. Lizenzverträge mit den beiden Tochtergesellschaften zu den umstrittenen Leistungen verpflichtet hatte, kann sie aus den im Oktober 1993 erhaltenen Auskünften der kantonalen Steuerverwaltung auch im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes nichts zu ihren Gunsten ableiten; die Beschwerdeführerin hat ihre nicht wieder rückgängig zu machenden vertraglichen Dispositionen offenkundig nicht (erst) im Vertrauen auf die von der Steuerverwaltung später erhaltenen Auskünfte getroffen.