49 Abs. 3 aStG getan. Zumindest diese unerlaubte zusätzliche Geschäftstätigkeit im Inland steht nun der Gewährung des Holdingprivileges entgegen. Damit steht fest, dass die vorinstanzliche Verweigerung des Holdingsprivilegs gestützt auf Art. 49 Abs. 3 aStG und die dazu ergangene Richtlinie'93 nicht zu beanstanden ist. 3. [Namentlich weil die Beschwerdeführerin sich bereits im Juni 1993 durch den Abschluss der sog. Lizenzverträge mit den beiden Tochtergesellschaften zu den umstrittenen Leistungen verpflichtet hatte, kann sie aus den im Oktober 1993 erhaltenen Auskünften der kantonalen Steuerverwaltung auch im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes nichts zu ihren Gunsten ableiten;