schwerdeführerin sich vertraglich zu Leistungen verpflichtet hat, die weit über das entgeltliche Halten von Markenrechten und die blosse Beteiligungsverwaltung hinausgehen. Die Bezeichnung als Lizenzvertrag ändert selbstredend nichts daran, dass der Vertrag inhaltlich durch das Zurverfügungstellen und Aktualisieren eines Dienstleis- tungs- und Marketingkonzepts in einen Franchisevertrag erweitert wurde. Mit dem vertragsgemässen Erbringen der Marketing-, Ausbil- dungs- und Produkte-Management-Leistungen an die inländische Tochtergesellschaft wurde in der Folge der Schritt in eine zusätzliche Geschäftstätigkeit im Sinn von Art. 49 Abs. 3 aStG getan.