A. Troller, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, §46). Stattdessen werden die beiden Tochtergesellschaften recht eigentlich in das Absatzkonzept der Muttergesellschaft eingebunden, weshalb die Verträge als Franchiseverträge zu qualifizieren sind. Ein solches Dienstleistungs- und Marketingkonzept ist einem Lizenzvertrag fremd (vgl. Schluep/Amstutz, a.a.O). Ein blosser Lizenzvertrag hätte aber genügt, um das von der Richtlinie'93 erlaubte Halten von Marken und anderen immateriellen Gütern zu bewerkstelligen. Stattdessen zeigt sich, dass die Be-