Denn für das entgeltliche, aber nur passive Halten von Marken oder die Beteiligungsverwaltung sind derartige gruppeninterne Dienstleistungen nicht erforderlich. Die als Lizenzverträge bezeichneten Verträge beschränken sich auch keineswegs auf das damit typischerweise verbundene entgeltliche Einräumen der Nutzungsrechte und die beim Lizenzvertrag auf Geberseite beschränkten Wei- sungs- und Kontrollrechte (vgl. dazu Schluep/Amstutz, in: Basler Kommentar OR I, 3. Aufl., Einl. vor Art. 184 N153; A. Troller, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, §46).