Demnach beschäftigt die Beschwerdeführerin zwar nebst dem Geschäftsführer kein weiteres Personal. Die von ihr zu erbringenden Marketing- und Produkt-Management-Dienstleistun- gen kauft sie demnach bei zwei weiteren Tochtergesellschaften ein und verkauft diese an ihre beiden Töchter, die A-AG, mit Sitz im Kanton Thurgau, und die B-GmbH, mit Sitz in der BRD, weiter. Dieser Zuund Weiterverkauf von Dienstleistungen muss nach dem Gesagten als zusätzliche Geschäftstätigkeit im Sinn von Art. 49 Abs. 3 aStG qualifiziert werden. Denn für das entgeltliche, aber nur passive Halten von Marken oder die Beteiligungsverwaltung sind derartige gruppeninterne Dienstleistungen nicht erforderlich.