4 dieser Verträge ergibt sich jedoch, dass sich die Muttergesellschaft vorliegend nicht auf das Inkasso des vereinbarten Markenentgeltes beschränkt. Vielmehr hat sie sich 1993 verpflichtet, in Zukunft auch aktiv Leistungen für das Produkte-Marketing, die Ausbildung der Vertreter der Lizenznehmerin und für das Produkte-Management zu erbringen. Desgleichen ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Organigramm und Unternehmensprofil. Demnach beschäftigt die Beschwerdeführerin zwar nebst dem Geschäftsführer kein weiteres Personal.