noch kontroversen Lehre so sein wird, kann offen bleiben, denn dieses ist für die vorliegend umstrittenen Steuerjahre bis 2000 noch ohne Belang). bb) Die beschwerdeführende D-AG hat mit beiden Tochtergesellschaften weitgehend identische Lizenzverträge abgeschlossen, wodurch sich die Lizenznehmer zu einer Lizenzgebühr von 1.5% bzw. 4% des Umsatzes verpflichtet haben. Hätte sich die Beschwerdeführerin vorab auf das Inkasso des Markenentgeltes beschränkt, wäre dies als blosses Halten zu qualifizieren. Aus Ziff. 4 dieser Verträge ergibt sich jedoch, dass sich die Muttergesellschaft vorliegend nicht auf das Inkasso des vereinbarten Markenentgeltes beschränkt.