Verwertungstätigkeit wird der Holdingzweck (=Beteiligungsverwaltung) verlassen und der Schritt zu einer zusätzlichen Geschäftstätigkeit getan, und zwar auch dann, wenn die betreffende Dienstleistung nicht gegenüber einem Dritten, sondern gegenüber einer inländischen Tochtergesellschaft erbracht wird. Nach Art. 49 Abs. 3 aStG und der vorliegend noch massgeblichen Richlinie'93 steht damit fest, dass das entgeltliche Halten, nicht aber ein weitergehendes aktives Verwerten von Patenten und Marken mit dem Holdingprivileg zu vereinbaren ist (ob dies auch nach dem harmonisierten neuen Recht und der dazu 56 B. Gerichtsentscheide 2236