Auch wenn die Richtlinie'93 das (passive) Halten von Immaterialgütern nicht als Nebenzweck, sondern als eine der Beteiligungsverwaltung als Holdingzweck dienende Dienstleistung gegenüber der Tochtergesellschaft versteht, steht nach dem Gesagten fest, dass die Richtlinie'93 im Ergebnis nur das zwar entgeltliche, jedoch passive Halten von Immaterialgütern erlaubt. Demgegenüber kann eine aktive, aufwändige und nur mit Spezialkenntnissen mögliche Immaterialgüterverwertung weder als blosses Halten von solchen Gütern bezeichnet noch sonst als eine ausschliesslich durch die Holdingfunktion bedingte Dienstleistung im Sinn von Ziff. II/2 der Richtlinie'93 qualifiziert werden. Mit einer aktiven