Je aktiver die Immaterialgüterverwertung ausgeübt werde, je grösser der damit verbundene Aufwand sei und je grösser die notwendigen Spezialkenntnisse seien, desto eher stelle die Lizenzverwertung eine Geschäftstätigkeit dar. Auch wenn die Richtlinie'93 das (passive) Halten von Immaterialgütern nicht als Nebenzweck, sondern als eine der Beteiligungsverwaltung als Holdingzweck dienende Dienstleistung gegenüber der Tochtergesellschaft versteht, steht nach dem Gesagten fest, dass die Richtlinie'93 im Ergebnis nur das zwar entgeltliche, jedoch passive Halten von Immaterialgütern erlaubt.