Diese betont (vgl. P. Hinny, Markenverwertung aus steuerlicher Sicht, StR 1998, 134-155, 149 ff.) ebenfalls die eigenständige Bedeutung des Kriteriums "Nichtausübung einer (zusätzlichen) Geschäftstätigkeit" und beurteilt die Verwaltung von Immaterialgütern nur dann als mit dem Holdingprivileg vereinbaren Nebenzweck, wenn diese Tätigkeit "geringfügig" bleibe. Je aktiver die Immaterialgüterverwertung ausgeübt werde, je grösser der damit verbundene Aufwand sei und je grösser die notwendigen Spezialkenntnisse seien, desto eher stelle die Lizenzverwertung eine Geschäftstätigkeit dar.