Zu einer ähnlichen Auslegung des in Bezug auf die Geschäftstätigkeit allerdings nicht durchwegs identischen Wortlautes von Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) kam im Ergebnis auch die Konferenz staatlicher Steuerbeamter. Diese betont (vgl. P. Hinny, Markenverwertung aus steuerlicher Sicht, StR 1998, 134-155, 149 ff.) ebenfalls die eigenständige Bedeutung des Kriteriums "Nichtausübung einer (zusätzlichen) Geschäftstätigkeit" und beurteilt die Verwaltung von Immaterialgütern nur dann als mit dem Holdingprivileg vereinbaren Nebenzweck, wenn diese Tätigkeit "geringfügig" bleibe.