Damit grenzt sie in gesetzeskonformer Weise die mit der Beteiligungsverwaltung verbundenen und daher einer Holding gruppenintern erlaubten Tätigkeiten von der in der Schweiz unerlaubten "zusätzlichen Geschäftstätigkeit" ab. Aus dem Umstand, dass die Richtlinie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten an anderer Stelle generell ausschliesst, kann daher nicht e contrario geschlossen werden, gruppenintern seien der Holding beliebige Dienstleistungen erlaubt. Es kann sich im Gegenteil gruppenintern immer nur um Dienstleistungen handeln, welche durch die Beteiligungsver-