Dies zeigt sich daran, dass sie in ihrer Richtlinie nebst der Finanzierungstätigkeit und dem Halten von Immaterialgütern gegenüber Tochtergesellschaften zwar auch weitere Dienstleistungen als erlaubt bezeichnet hat, jedoch ausdrücklich nur solche, welche ausschliesslich durch die Holdingfunktion bedingt sind. Damit grenzt sie in gesetzeskonformer Weise die mit der Beteiligungsverwaltung verbundenen und daher einer Holding gruppenintern erlaubten Tätigkeiten von der in der Schweiz unerlaubten "zusätzlichen Geschäftstätigkeit" ab.