Das (passive) Halten beinhaltet schon dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres auch das aktive Verwerten solcher Immaterialgüter. Die Landessteuerkommission ging von einem restriktiven Begriffsverständnis aus. Dies zeigt sich daran, dass sie in ihrer Richtlinie nebst der Finanzierungstätigkeit und dem Halten von Immaterialgütern gegenüber Tochtergesellschaften zwar auch weitere Dienstleistungen als erlaubt bezeichnet hat, jedoch ausdrücklich nur solche, welche ausschliesslich durch die Holdingfunktion bedingt sind.