Die Holdinggesellschaft soll nach Art. 49 Abs. 3 aStG zur Hauptsache und dauerhaft Beteiligungen verwalten; dieser Holdingzweck muss nach der Richtlinie'93 nicht nur statutarisch gesichert sein, sondern auch tatsächlich verfolgt werden. Dabei darf in der Schweiz keine "zusätzliche Geschäftstätigkeit" ausgeübt werden. Zur Erfüllung des Holdingszwecks ist gemäss Richtlinie'93 entsprechend dem englischen Wortlaut to hold=halten ausdrücklich nur von einem Halten von Marken, Patenten und anderen immateriellen Gütern als eine der erlaubten Tätigkeiten die Rede. Das (passive) Halten beinhaltet schon dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres auch das aktive Verwerten solcher Immaterialgüter.