Dabei geht es einzig um die gruppeninterne Lizenzvergabe der D-AG an ihre in der Schweiz bzw. in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Richtlinie'93 erlaube einer Holding das Halten (und damit ohne weiteres auch das Verwerten) von Marken, Patenten und anderen immateriellen Gütern, und zwar ohne quantitative Beschränkung. Die Vorinstanz hält dagegen, die Vergabe von Lizenzen werde zu einer (verbotenen) Geschäftstätigkeit, sobald diese den Charakter einer untergeordneten Nebentätigkeit verliere und die Gesellschaft zu einer Lizenzverwertungsgesellschaft werde. aa) Die Holdinggesellschaft soll nach Art.