54 B. Gerichtsentscheide 2236 c) Zwischen den Parteien ist denn auch hauptsächlich umstritten, ob hinsichtlich der zweiten Voraussetzung die D-AG in der massgebenden Zeit tatsächlich auf die Ausübung einer zusätzlichen Geschäftstätigkeit verzichtet hat oder nicht. Dabei geht es einzig um die gruppeninterne Lizenzvergabe der D-AG an ihre in der Schweiz bzw. in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften.