setzung sei aufgrund ihres alternativen Charakters gewahrt, auch wenn vorliegend die Beteiligungserträge weniger als 65% des Gesamtertrages ausmachen sollten. Der Beschwerdeführerin kann indessen nicht gefolgt werden, soweit sie ihrerseits aus dem rein quantitativ beim Ertrag gegebenen Spielraum Rückschlüsse auf die zweite, vorab qualitative Voraussetzung zu ziehen sucht: Eine zusätzliche Geschäftstätigkeit ist der Holdinggesellschaft in der Schweiz jedenfalls verboten. Der Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 3 aStG ist diesbezüglich klar und macht deutlich, dass dieser zweiten Voraussetzung unabhängig von der dritten eigenständige Bedeutung zukommt.