Für die vorliegend umstrittenen fünf Steuerjahre steht nach den Akten fest, dass mit Ausnahme des Geschäftsjahres 1996/97 die Beteiligungen immer mehr als 75% der gesamten Aktiven betragen haben. Weil auch im Jahre 1996/97 mit 64.8% der Grenzwert von 65% nur unwesentlich unterschritten wurde, ergibt sich, dass die D- AG diese dritte, rein quantitative Voraussetzung dauerhaft in einer der alternativ möglichen Weise erfüllt hat. Soweit die Vorinstanz dennoch davon ausgeht, im vorliegenden Fall sei ein Spielraum von maximal 35% für die Erzielung anderer Erträge gegeben, trifft dies nach dem Gesagten rein quantitativ nicht zu. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, die dritte Voraus-