Ist der quantitative Grenzwert bezüglich der Aktiven eingehalten, ist diese dritte Voraussetzung erfüllt und der Beteiligungsertrag kann diesfalls auch weniger als 65% des Gesamtertrages betragen. Voraussetzung ist indessen, dass diesfalls der Grenzwert auf der Aktivenseite auch tatsächlich längerfristig eingehalten wird. Für die vorliegend umstrittenen fünf Steuerjahre steht nach den Akten fest, dass mit Ausnahme des Geschäftsjahres 1996/97 die Beteiligungen immer mehr als 75% der gesamten Aktiven betragen haben.