49 Abs. 3 aStG, dass zwar längerfristig, jedoch alternativ entweder die Beteiligungen 65% der gesamten Aktiven oder die Erträge aus Beteiligungen 65% der gesamten Erträge ausmachen müssen. Der Kanton Appenzell A.Rh. gehört zur Mehrheit der Kantone, welche diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ verlangen (vgl. M. Duss in: Kommentar zum Schweiz. Steuerrecht I/1, N48 zu Art. 28 StHG). Ist der quantitative Grenzwert bezüglich der Aktiven eingehalten, ist diese dritte Voraussetzung erfüllt und der Beteiligungsertrag kann diesfalls auch weniger als 65% des Gesamtertrages betragen.