und Grundstücke erwerben, verwerten und veräussern. Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin damit die dauernde Verwaltung von Beteiligungen in der Hauptsache bezweckt und damit die erste Voraussetzung für das Holdingprivileg erfüllt. b) Hinsichtlich der dritten, vorab quantitativen Voraussetzung (Beteiligungen oder Beteiligungserträge machen längerfristig mindestens 65% der gesamten Aktiven oder Erträge aus), ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 49 Abs. 3 aStG, dass zwar längerfristig, jedoch alternativ entweder die Beteiligungen 65% der gesamten Aktiven oder die Erträge aus Beteiligungen 65% der gesamten Erträge ausmachen müssen.