Nicht mit dem Holdingzweck zu vereinbaren sind demnach die Verfolgung von Fabrikations-, Gewerbe und Handelszwecken sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Dritten. Soweit für die Erfüllung des zulässigen Gesellschaftszwecks erforderlich, kann in beschränktem Ausmass eigenes Personal beschäftigt werden (Ziff. III/1). a) Gemäss ihren Statuten bezweckt die beschwerdeführende D- AG den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Finanzierung von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Die Gesellschaft kann Patente, Lizenzen