Nach Ziff. II/2 der von der Landessteuerkommission erlassenen Richtlinie für die Besteuerung der Beteili- gungs-, Holding- und Domizilgesellschaften (vom 28.1.1993, fortan Richtlinie'93) muss der Holdingzweck nicht nur statutarisch gesichert sein, sondern auch tatsächlich verfolgt werden. Zur Erfüllung des Holdingzwecks sind gegenüber den Tochtergesellschaften die folgenden Tätigkeiten erlaubt: - "Finanzierungstätigkeiten; - das Halten von Marken, Patenten und anderen immateriellen Gütern; - weitere, ausschliesslich durch die Holdingfunktion bedingte Dienstleistungen."