Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 49 Abs. 3 des für die Steuerjahre 1995-2000 noch massgebenden aStG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine zusätzliche Geschäftstätigkeit ausüben, keine Steuer auf dem Reingewinn, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens 65 Prozent der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Nach Ziff.