Rahmen sprengen und eine Geschäftstätigkeit darstellen. Wo die Vergabe von Lizenzen den Charakter einer untergeordneten Nebentätigkeit verliere, werde die Gesellschaft zu einer Lizenzverwertungsgesellschaft und sei keine Holdinggesellschaft mehr. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diese Veranlagungen erhobene Beschwerde der D-AG ab.