Im Anschluss an eine Besprechung zwischen dem Treuhänder der D-AG und der kantonalen Steuerverwaltung wurde der D-AG das Holdingprivileg gemäss Art. 49 Abs. 3 des alten, bis Ende 2000 in Kraft gewesenen Steuergesetzes (aStG, vom 27.4.1958) für das erste Geschäftsjahr vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 gewährt. Am 26. August 2002 wurde ihr mit den Veranlagungen für die Geschäftsjahre 1995-2000 für die Staats- und Gemeindesteuern das Holdingprivileg nunmehr verweigert, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die mit der Lizenzvergabe verbundenen zusätzlichen Leistungen den tolerierbaren 52