Dagegen bestimmt Art. 15 unter dem separaten Randtitel "Haftung" für je andere Personenkreise eine Haftung, und darunter in Abs. 1 die Ehegattenhaftung. Unter diesen Umständen ist von einem Nebeneinander bzw. einer Konkurrenz der verschiedenen Haftungen und nicht von einer lex specialis auszugehen. Die Ausschlagung des Erbes durch die Beschwerdeführerin konnte somit steuerrechtlich einzig das Dahinfallen 51 B. Gerichtsentscheide 2236