14 Abs. 2 StG als lex specialis zur grundsätzlichen Regelung der Haftung in Art. 15 zu betrachten sei und deshalb bestimme, dass ein überlebender Ehegatte grundsätzlich nur mit dem anfallenden Erbteil sowie allfälligen Güterrechtsansprüchen, die ihm über die gesetzliche Regelung hinaus zustehen, hafte, ist nur in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 StG und die Haftung der übrigen Erben richtig. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 14 gemäss seinem Randtitel einzig die "Steuernachfolge" im Erbfall und die dabei den Erben (Abs. 1) bzw. dem überlebenden Ehegatten als Miterbe (Abs. 2) auferlegte Haftung regelt. Dagegen bestimmt Art.