Für die während gemeinsamer ungetrennter Ehe anfallenden Steuern bestehe nach (dem unverändert Gesetz gewordenen) Art. 15 Abs. 1 ohnehin Solidarhaftung der Ehegatten. c) Was die Beschwerdeführerin gegen diese Auslegung der Art. 14 und 15 StG vorbringen lässt, ist durchwegs unbehelflich. Dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausschlagung des Erbes ihres Ehemannes nie Erbin geworden sei, trifft zu, vermag aber nach dem Gesagten am ehelichen Zusammenleben bis zum Todestag und mithin an ihrer Haftung als Ehegattin für die per 2001 noch offenen Gesamtsteuern nichts mehr zu ändern. Dass Art. 14 Abs. 2 StG als lex specialis zur grundsätzlichen Regelung der Haftung in Art.